Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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ungen anlent, dieselben nebst dem dortigen alten Kirchthurm unterhält und die 
esfallsigen Anlage= und Unterhaltungskosten, soweit sie nicht nach Nr. 2. dieses 
Artikels den vertragenden Staaten zur Last fallen, seinerseits bestreitet, wird Fol- 
gendes vereinbart: 
1) Oldenburg wird das zur Musführung der Strandbefestigungen, sowie 
für den Leuchtfeuer- und Signalbetrieb und zur Errichtung der hierzu 
nöthigen Anlagen erforderliche Areal, soweit letzteres Oldenburgisches 
Staatseigenthum ist, dem Reiche unentgeltlich zur Verfügung stellen. 
Die Häle der Anlagekosten der Strandbefesigungen wird bis zum 
öchstbetrage von 583,250 Mark von den vertragenden Staaten in der 
eise übernommen, daß Preußen /2, Oldenburg ½ und Bremen ⅜ bei- 
trägt. Von den Kosten der Unterhaltung der Strandbefestigungen, 
sowie des alten Kirchthurms wird die Hälfte bis zum Höchstbetrage 
von jährlich 10,000 Mark ebenfalls von diesen Staaten bestritten, und 
zwar zunächst die Summe von 6000 Mark aus dem Ertrage der 
Schiffehrtsabgate (Artikel 4.), soweit derselbe nach Mbzug der im 
Artikel 2. genannten Ausgaben dazu noch ausreicht, der Restbetrag 
durch baare, nach dem bezeichneten Verhältnisse aufzubringende Beiträge. 
Die in einzelnen Jahren etwa nicht geforderten Leistungen für die 
Unterhaltungskosten sind bei später eintretendem Bedarf nachzuzahlen, 
in keinem einzelnen Falle jedoch mit einer den Betrag von 100,000 
Mark übersteigenden Summe. 
3) Die sämmtlichen Anlagen, sowie der alte Kirchthurm Lhen nebst dem 
dazu gehörigen Grund und Boden, unbeschadet der Territorialhoheit, 
in das Eigenthum des Deutschen Reichs über. 
4) Oldenburg verpflichtet sich, keinerlei Anlagen auf der Insel Wangerooge 
auszuführen oder zu gestatten, welche nach dem Urtheil der Kaiserlich 
Deutschen Marineverwaltung mit dem Strandbefestigungsplane nicht 
im Einklange stehen. 
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Artikel 4. 
Zu den in den Artikeln 1. und 3. genannten Zwecken werden die vertra- 
genden Staaten von dem über 200 Kubikmeter hinaute ehenden Raumgehalte 
sedes in die Weser einlaufenden Schiffs ohne Unterschied der Flagge und des 
Heimathshafens ein Feuer= und Bakengeld zum Betrage von höchstens 10 Reichs- 
pfennigen für das Kubikmeter erheben. Das Aufkommen aus demselben darf 
zu beinen anderen, als den in diesem Vertrage angegebenen Zwecken verwendet 
werden. 
Artikel 5. 
Die Bestimmungen der Artikel 1. und 2. des gegenwärtigen Vertrages 
erlöschen, falls das nach Artikel 4. einzuführende Feuer- und Bakengeld wieder 
aufgehoben werden sollte. Es treten dann die bisherigen Verpflichtungen in 
* euf die Unterhaltung der im Artikel 1. gedachten Schiffahrtszeichen wieder 
in Kraft. 
r. 8512. Art.
	        
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