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Kirchengemeinde- und Synodalordnung
für die
evangelischen Gemeinden im Amtsbezirke des Konsistoriums
zu Wiesbaden.
Erster Abschnitt.
Kirchengemeinden und deren Organe.
I. Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Die nachstehende Kirchengemeinde- und Spnodalorbnung indet Anwendung
auf sämmtliche, zum Amtsbezirk des Konfistoriums zu Wiesbaden gehörige
Gemeinden, nämlich auf die evangelisch-christlichen Kirchengemeinden des vor-
maligen Herzogthums Nassau, sowie auf die evangelischen (die lutherische, die
reformirte und die durch gegensekige Uebereinkunft unirte Konfession in sich
begreifenden) Kirchengemeinden der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach und
die lutherischen und reformirten Kirchengemeinden des Dekanats Homburg.
Der Bekenntnißstand und die Union in den Gemeinden werden durch
dieses Verfassungsgesetz nicht geändert.
In Bezug auf Lehre und Bekenntnißstand der evangelisch-christlichen
Kirchengemeinden Nassaus bestehen das Nassauische Edikt vom 11. August 1817.,
betreffend die Vereinigung der evangelisch lutherischen und evangelisch-reformirten
Kirche, und die mit demselben veröffentlichten Beilagen, ferner das Nassauische
Edikt vom 8. April 1818., betreffend die Festsetzung der äußeren Verhältnisse
der evangelisch-christlichen Kirche in dem Herzogthum Nassau, vor wie nach,
zu Recht.
. 2.
Der Wohnsitz in dem Kirchspiele begründet für jeden Glaubensgenossen
die Gemeindeangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe dieser
Kirchenordnung. «
Auf die Personen, welche nach der Militär-Kirchenordnung vom 12. Februar
1832. zur Militärgemeinde gehören, findet diese Kirchengemeindeordnung keine
Anwendung.
C. 3.
Die Kicchengemeinden verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetz-
lichen Grenzen selbstständig.
Organe dieser Selbstverwaltung sind die Kirchenvorstände und Gemeinde-
vertretungen. /4