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KG. 14.
Der Pfarrer ist in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, der Lehre, Seelsorge,
Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen
vom Kirchenvorstande unabhängig, soweit er nicht durch die Bestimmungen des
Kirchengesetzes beschränkt wird. Namentlich darf er ein Gemeindeglied von
der Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung nur dann
zurückweisen, wenn das Kirchengesetz dies ausdrücklich gestattet und der Kirchen-
vorstand zugestimmt hat. Dem Zurückgewiesenen bleibt die Berufung an die
Kreissynode offen.
Erklärt sich der Kirchenvorstand gegen die Zurückweisung, so wird dieser
Beschluß zwar sofort wirksam, aber der Geistliche ist befugt, wenn er sich bei
demselben nicht beruhigen will, die Sache zur Entscheidung an die Kreissynode
zu bringen.
G. 15.
Der Kirchenvorstand ist verpflichtet:
1) r Förderung christlicher Gesinnung und Sitte und zur Handhabung
er kirchlichen Ordnung in der Gemeinde innerhalb der gesetlichen
Grenzen. Er hat für Erhaltung der äußeren gottesdienstlichen Ordnung
zu sorgen und die Heilighaltung der Sonn= und Feiertage zu befördern.
Seine Zustimmung ist erforderlich, wenn die Abänderung der
üblichen Zeit des öffentlichen Gottesdienstes oder der in der Gemeinde
bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen verfügt werden soll.
Der Kirchenvorstand entscheidet über Einräumung des Kirchen-
gebäudes zu einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen
Handlungen, vorausgesetzt, daß dieselben der Bestimmung des Kirchen-
gebäudes nicht widersprechen.
i*int“?
2) Der Kirchenvorstand ist berechtigt und verpflichtet, bezüglich der Amts-
führung und des Wandels des Geistlichen oder eines anderen seiner
Mitglieder Wünsche und Beschwerden in seinen Sitzungen zur Sprache
t bringen. Jedoch steht ihm #um Zweck weiterer Verfolgung nur zu,
er vorgesetzten Kirchenbehörde Anzeige zu machen.
S. 17.
3) Der Kirchenvorstand hat die religiöse Erziehung der Jugend zu be-
achten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule
zu vertreten. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm
nicht zu. Mißstände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder
in sittlicher Beziehung sind von ihm bei den Organen der Schul-
verwaltung sr Anzeige zu bringen.
—*- ich des Katechismus-Unterrichts für die erwachsene Jugend
haben die Kirchenvorsteher die Pflicht, den Geistlichen in der Aufrecht-
haltung der bestehenden Ordnung zu unterstützen.
(Nr. 8513) S. 18.