Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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KG. 14. 
Der Pfarrer ist in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, der Lehre, Seelsorge, 
Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen 
vom Kirchenvorstande unabhängig, soweit er nicht durch die Bestimmungen des 
Kirchengesetzes beschränkt wird. Namentlich darf er ein Gemeindeglied von 
der Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung nur dann 
zurückweisen, wenn das Kirchengesetz dies ausdrücklich gestattet und der Kirchen- 
vorstand zugestimmt hat. Dem Zurückgewiesenen bleibt die Berufung an die 
Kreissynode offen. 
Erklärt sich der Kirchenvorstand gegen die Zurückweisung, so wird dieser 
Beschluß zwar sofort wirksam, aber der Geistliche ist befugt, wenn er sich bei 
demselben nicht beruhigen will, die Sache zur Entscheidung an die Kreissynode 
zu bringen. 
G. 15. 
Der Kirchenvorstand ist verpflichtet: 
1) r Förderung christlicher Gesinnung und Sitte und zur Handhabung 
er kirchlichen Ordnung in der Gemeinde innerhalb der gesetlichen 
Grenzen. Er hat für Erhaltung der äußeren gottesdienstlichen Ordnung 
zu sorgen und die Heilighaltung der Sonn= und Feiertage zu befördern. 
Seine Zustimmung ist erforderlich, wenn die Abänderung der 
üblichen Zeit des öffentlichen Gottesdienstes oder der in der Gemeinde 
bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen verfügt werden soll. 
Der Kirchenvorstand entscheidet über Einräumung des Kirchen- 
gebäudes zu einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen 
Handlungen, vorausgesetzt, daß dieselben der Bestimmung des Kirchen- 
gebäudes nicht widersprechen. 
i*int“? 
2) Der Kirchenvorstand ist berechtigt und verpflichtet, bezüglich der Amts- 
führung und des Wandels des Geistlichen oder eines anderen seiner 
Mitglieder Wünsche und Beschwerden in seinen Sitzungen zur Sprache 
t bringen. Jedoch steht ihm #um Zweck weiterer Verfolgung nur zu, 
er vorgesetzten Kirchenbehörde Anzeige zu machen. 
S. 17. 
3) Der Kirchenvorstand hat die religiöse Erziehung der Jugend zu be- 
achten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule 
zu vertreten. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm 
nicht zu. Mißstände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder 
in sittlicher Beziehung sind von ihm bei den Organen der Schul- 
verwaltung sr Anzeige zu bringen. 
—*- ich des Katechismus-Unterrichts für die erwachsene Jugend 
haben die Kirchenvorsteher die Pflicht, den Geistlichen in der Aufrecht- 
haltung der bestehenden Ordnung zu unterstützen. 
(Nr. 8513) S. 18.
	        
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