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KG. 60.
Die ordentliche Versammlung der Kreissynode findet jährlich ein Mal an
dem von ihr bestimmten Orte statt. Außerordentliche Versannnkongen werden
im Falle des Bedürfnisses vom Konsistorium oder vom Kreissynodalvorstande
mit Genehmigung des Konsistoriums angeordnet. Die Dauer der Versammlung
ist der Regel dach auf einen Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind öffentlich,
sofern nicht Ausschluß der Oeffentlichkeit von der Kreissynode beschlossen wird.
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet und geschlossen.
KC. 61.
Zur Beschlußfassung der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich herausstellt,
durch engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt
sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.
G. 62.
Der Wirkungskreis der Kreissynode umfaßt nachstehende Befugnisse und
Obliegenheiten:
1) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und sittlichen
Zustände der Gemeinden) welche der Vorsitzende oder ein von ihm
ernannter Berichterstatter vorzutragen hat;
2) die Erledigung der an die Kreissynode gelangenden Vorlagen des
Konsistoriums oder der Bezirkssynode;
3) die Berathung von Anträgen an das Konfistorium und die Bezirks-
synode, welche von Mitgliedern der Synoden, den Kirchenvorständen
oder auch einzelnen Mitgliedern des Synodalkreises über kirchliche
Gegenstände an die Kreissynode gelangen;
4) die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in erster
Instanz der Kirchenvorstand disziplinarische Entscheidung getroffen hat;
5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Ein-
richtungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung und
Leitung der den Kirchengemeinden des Synodalkreises gemeinsamen der-
artigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnung;
6) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens
der Gemeinden nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwal-
tungsordnung;
7) die Bestimmung der Zahl der Kirchenvorsteher und deren etwaige Ver-
theilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde;
8) die Verwaltung der Kreissynodalkasse, die Bestellung eines Synodal-
rechners, die Festsetzung des Etats der Kasse vorbehaltlich der Geneh-
Jehsgong 1877. (Nr. 8513.) 32 migung