Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 190)0 — 
KG. 60. 
Die ordentliche Versammlung der Kreissynode findet jährlich ein Mal an 
dem von ihr bestimmten Orte statt. Außerordentliche Versannnkongen werden 
im Falle des Bedürfnisses vom Konsistorium oder vom Kreissynodalvorstande 
mit Genehmigung des Konsistoriums angeordnet. Die Dauer der Versammlung 
ist der Regel dach auf einen Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind öffentlich, 
sofern nicht Ausschluß der Oeffentlichkeit von der Kreissynode beschlossen wird. 
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet und geschlossen. 
KC. 61. 
Zur Beschlußfassung der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen 
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich herausstellt, 
durch engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt 
sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. 
G. 62. 
Der Wirkungskreis der Kreissynode umfaßt nachstehende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und sittlichen 
Zustände der Gemeinden) welche der Vorsitzende oder ein von ihm 
ernannter Berichterstatter vorzutragen hat; 
2) die Erledigung der an die Kreissynode gelangenden Vorlagen des 
Konsistoriums oder der Bezirkssynode; 
3) die Berathung von Anträgen an das Konfistorium und die Bezirks- 
synode, welche von Mitgliedern der Synoden, den Kirchenvorständen 
oder auch einzelnen Mitgliedern des Synodalkreises über kirchliche 
Gegenstände an die Kreissynode gelangen; 
4) die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in erster 
Instanz der Kirchenvorstand disziplinarische Entscheidung getroffen hat; 
5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Ein- 
richtungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung und 
Leitung der den Kirchengemeinden des Synodalkreises gemeinsamen der- 
artigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnung; 
6) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens 
der Gemeinden nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwal- 
tungsordnung; 
7) die Bestimmung der Zahl der Kirchenvorsteher und deren etwaige Ver- 
theilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde; 
8) die Verwaltung der Kreissynodalkasse, die Bestellung eines Synodal- 
rechners, die Festsetzung des Etats der Kasse vorbehaltlich der Geneh- 
Jehsgong 1877. (Nr. 8513.) 32 migung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.