Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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11) darüber zu befinden, ob ein im Amte befindlicher Kirchenvorsteher oder 
Gemeindevertreter die gesetzlichen Eigenschaften zur Amtsführung ver- 
loren hat, sowie 
12) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle die in kirch- 
lichen Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rechte, zu ermahnen 
und zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache der zu- 
ständigen Disziplinarbehörde vorzulegen; 
13) die Disziplinargewalt über die Kirchenvorsteher und die Gemeinde- 
vertreter auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Verweis und wegen 
grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu verfügen. 
In den Nr. 9—13. bezeichneten Fällen müssen wenigstens vier Mit- 
Srr des Synodalvorstandes an den Beschlüssen desselben theilnehmen. Für 
ie übrigen ihm übertragenen Geschäfte reicht die Mitwirkung von 3 Mitgliedern 
aus. In den Fällen 11. und 13. erfolgt die Entscheidung nach Untersuchung 
der Sache und nach Vernehmung des Betheiligten. Derselbe ist zu den Ver- 
handlungen zu laden und mit seiner Vertheidigung, sei es in Person oder durch 
einen bestellten Vertheidiger, zuzulassen. Die mischeidungt schriftlich abzufassen 
und mit Gründen zu versehen. Dem Betheiligten steht Berufung an das Kon- 
sistorium binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen zu. Lautet die angefochtene 
Entsche-hung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung aus dem Amte, so 
kann de onsistorium nur unter Zuziehung des Moschues der Bezirkssynode 
eiden. 
Dritter Abschuitt. 
Bezirkssynode. 
Die Bezirkssynode bestehte: 
1) aus dem Generalsuperintendenten des Bezirks; 
2) aus den von den Kreissynoden zu wählenden geistlichen und weltlichen 
Abgeordneten; 
3) aus vier von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern. 
Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des Generalsuperintendenten / sind 
nur für die jedesmalige Synodalperiode bestellt, doch ist ihre Wiederwahl oder 
Wiederberufung statthaft. Die Synodalperiode dauert drei Jahre. 
K. 66. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Bezirkssynode 
gewählten Snrnodalausschusses und des Konsistoriums sind berechtigt, mit be- 
rathender Stimme an den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen. Außer- 
dem wohnt ein Königlicher Kommissarius den Verhandlungen bei, welcher jeder- 
zeit das Wort argrisin und Antrage stellen kann. 
r. 8613) 32° S. 67.
	        
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