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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18.
Juhalt: Geseg, betreffend die Uebernahme der Jinsgarantie des Staates für eine Prioritäts-Anleihe der
Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft bie zur Höhe von 22,940,000 Mark, S. 207. — Bekannt-=
machung, betreffend die Berichtigung mehrerer beim Abdruck der in Nr. 17. der diesjährigen Gesetz-
Sammlung publizirten Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die evangelischen Gemeinden im
Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden vorgekommenen Druckfehler, S. a138. — Bekannt-
machung der nach dem Geseh vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden dc., S. 214.
(Nr. 8514.) Gesetz, betreffend die Uebernahme der Zinsgarantie des Staates für eine Prio-
ritäts-Anleihe der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft bis zur Höhe von
22,940,000 Mark. Vom 11. August 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft wird die Garantie des Staates
für die Verzinsung einer 44 prozentigen Anleihe bis zum Nominalbetrage von
(22,940,000 Mark nach Maßgabe des beigedruckten, unterm 5. Februar 1877.
mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages hiermit bewilligt.
Zur Perfektion des Vertrages vom 5. Februar 1877. ist bei der Fortdauer
des Widerspruchs der Königlich Sächsischen Staatsregierung die zustimmende
Entscheidung des Bundesraths in Gemäßheit des §. 76. der Deutschen Reichs-
verfassung erforderlich.
G. 2.
Die Entscheidungen des Handelsministers über Erinnerungen des Auf-
sichtsraths gegen die Rechnungen (F. 4. des Vertrages) sind der Ober-Rechnungs-
kammer mitzutheilen. Letztere hat dieselben nach Maßgabe des Gesetzes vom
27. März 1872. zu prüfen und die dabei sich ergebenden Bemerkungen dem
Landtage vorzulegen.
Jahrgang 1877. (Ir. 8514) 34 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1877.