Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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nung zur Prüfung und Decharge-Ertheilung vorgelegt. Diejenigen Erinne- 
rungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die Königliche Direktion 
selbst erledigt werden, werden dem Minister für Handel, Gewerbe und Seuuce 
Arbeiten vorgetragen, welchem darüber die schließliche Entscheidung zusteht. 
Alle dem Aufsichtsrathe nach den Statuten zustehenden Verwaltungsbefug- 
nisse kommen in Wegfall. 
S. 5. 
Im zweiten oder dritten Quartal jedes Betriebsjahres finden die ordent- 
lichen Generalversammlungen der Aktionäre statt, in welchen die Wahl der 
Mitglieder des Aufsichtsraths nach Maßgabe des Statuts vollzogen und der 
Geschäftsbericht der Königlichen Direktion sär das verflossene Betriebsjahr, sowie 
der Bericht des Aufsichtsraths über die Prüfung der Rechnung für basselbe 
unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses erstattet wird. 
In Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes steht der General= 
versammlung eine für die Königliche Direktion bindende Beschlußfassung nicht 
zu. Dagegen behält es bei den Bestimmungen des F. 30. des Eesellschuf. 
statuts sein Bewenden. 
F. 6. 
Die zum vollständigen Ausbau und zur Ausrüstung der Bahn, sowie zur 
Deckung der Schulden der Gesellschaft ersorderlichen Geldmittel werden durch 
Ausgabe neuer 4)8 prozentiger Prioritäts-Obligationen der Berlin-Dresdener 
Eisenbahngesellschaft bis zur Höhe von 22,940,000 Mark beschafft. 
Der Staatsregierung bleibt die Bestimmung der Modalitäten der Begebung 
dieser Obligationen lediglich überlassen. Das der Berlin-Dresdener Eisenbahn- 
esellschaft unterm 17. September 1875. znbeeilt Allerhöchste Privilegium zur 
mission von 13/500,000 Mark Prioritäts-Obligationen, welche von der Gesell- 
schaft noch nicht begeben sind, wird hierdurch für erloschen erklärt. 
Die Berlin- Dresdener Eisenbahngesellschaft hat bis zur Uebergabe der 
Bahn (§. 1.) ihre sämmtlichen Gläubiger, soweit deren Forderungen fällig und 
liquide sind, zu befriedigen. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Mittel wird 
die Staatsregierung nach der Perfektion dieses Vertrages der Berlin-Dresdener 
Eisenbahngesellschaft vorschußweise gegen Verzinsung mit 43 Prozent, vom Tage 
der Zahlung der einzelnen Vorschußbeträge ab, zur Verfügung stellen und sind 
dem Staate die geleisteten Vorschüsse nebst Zinsen aus dem Erlöse der Schuld- 
verschreibungen der bewilligten Anleihe vorweg zu erstatten. 
Die auf Grund des für erloschen erklärten Privilegiums vom 17. Sep- 
tember 1875. ausgefertigten Schuldverschreibungen sind nach Befriedigung der 
Gläubiger der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft, welchen Rechte an den- 
selben eingeräumt sind, sofort an die von dem Handelsminister zu bezeichnende 
Stelle behufs deren Vernichtung abzuliefern. 
S. 7. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Bahn im Jahre 1877. oder später 
zur Verzinsung und Amortisation der nach vorstehendem Paragraphen auszu- 
ge-
	        
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