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gebenden Obligationen nicht ausreichen sollte, wird vom Staate der erforderliche
Zuschuß geleistet.
Der Reinertrag wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres-
einnahmen der Bahn
a) die laufenden Betriebskosten jeder Art,
b) die konzessionsmäßig dem Reserve= und dem Erneuerungsfonds zu-
zuführenden Beträge abgezogen werden.
Soweit wider Erwarten durch die zesammten Jahreseinnahmen der Bahn
die Betriebskosten nicht gedect werden sollten, hat der Staat auch hier den er-
forderlichen Zuschuß zu leisten.
G. 8.
Zur Amortisation der im F. 6. bezeichneten Obligationen sollen — vor-
behaltlich näherer desfallsiger Bestimmung in dem zu ertheilenden Allerhöchsten
Anleiheprivilegium — jährlich verwendet werden:
a) der nach Deckung der Zinsen der Obligationen etwa verbleibende Rein-
ertrag bis zur Lat eines halben Prozents des Nominalbetrags der
ausgegebenen Schuldverschreibungen der bewilligten Anleihe;
b) die Zinsen der amortisirten Obligationen.
. 9.
Die aus der Staatskasse in Gemäßheit des §. 7. etwa geleisteten Zuschüsse
nebst fünf Protent Zinsen derselben werden aus den die Zinsen und Amor-
s erAnleihe übersteigenden Reinerträgen späterer Betriebsjahre
erstattet.
Die Inhaber der Stammaktien und der Stamm Prioritätsaktien sollen
erst dann Anspruch auf Gewährung einer Dividende haben, wenn die aus der
Staatskasse geleisteten Zuschüsse nebst Zinsen vollständig erstattet und etwaige
Rückstände bei dem Reserve= und Erneuerungsfonds aus den Vorjahren gedeckt
worden sind.
Uebersteigt alsdann der zur Zahlung einer Dividende disponible Rein-
ertrag vier Prozent des zur Emission gelangten Aktienkapitals, so soll dem
Staate der dritte Theil jenes Ueberschusses über vier Prozent zufallen.
C. 10.
Nach Ablauf von 15 Jahren, vom 1. Januar 1877. ab gerechnet, ist der
Staat jederzeit berechtigt, die Uebertragung des Eigenthums der Bahn nebst
sämmtlichem beweglichen und unbeweglichen Zubehör derselben, insbesondere dem
angesammelten Reserve= und Erneuerungsfonds und allen Aktivforderungen der
Gesellschaft zu verlangen.
Die Ecgenkeistungg des Staates soll in der Uebernahme sämmtlicher Schulden
bestehen. Außerdem hat der Staat, falls die gesammten Bruttoeinnahmen der
der Abtretung der Bahn vorhergegangenen fünf Betriebsjahre einen Ueberschuß
über die gesammten Betriebskosten, Rücklagen zum Reserve= und Erneuerungs-
(Nr. 8514) sonds,