Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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(Nr. 8515.) Bekanntmachung, betreffend die Berichtigung mehrerer beim Abdruck der in 
Nr. 17. der diesjährigen Gesetz= Sammlung publizirten Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung für die evangelischen Gemeinden im Amtsbezirke des Kon- 
sistoriums zu Wiesbaden vorgekommenen Druckfehler. Vom 25. Juli 1877. 
J. der in Nr. 17. der Gesetz. Sammlung publizirten Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung für die evangelischen Gemeinden im Amtsbezirke des Konsisto- 
riums zu Wiesbaden ist durch Versehen der F. 45. weggelassen. 
Dieser Paragraph lautet: 
KG. 45. 
„Eine Gemeindevertretung f, welche beharrlich ihre Pflichten vernach- 
lässigt oder verweigert, kann auf Antrag des Vorstandes der Kreis- 
spnode vom Konssstorum aufgelöst werden. Bis zur Neuwahl der 
Gemeindevertretung, welche innerhalb zwei Monaten vom Kirchen- 
vorstande auszuschreiben ist, gehen die Rechte der Gemeindevertretung 
auf den Kirchenvorstand über.“ 
Außerdem ist in dem zweiten Absatze des §. 11. zwischen den Worten 
„sonst“ und vertraulich“ das Wort „als“ weggelassen. 
Der zweite Absatz des H. 11. lautet daher richtig folgendermaßen: 
Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über alle die 
Seelsorge und die Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie 
über die sonst als vertraulic bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit 
zu beobachten.“ 
Endlich muß im F§. 23. Zeile 5. anstatt des Wortes „wichtigen“ das 
Wort „wichtigeren“ gesetzt werden. 
Berlin, den 25. Juli 1877. 
Der Minister der geistlichen) Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. 
Falk. 
  
(Nr. 8515.) Be-
	        
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