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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 21. —
Jnhalt: Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, S. 223. — Be-
kanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., G. 224.
(Nr. 8519.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie.
Vom 3. Oktober 1877.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen in Gemäßheit des Artikels 51. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850.) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 21. Oktober d. J. in Unsere
Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 3. Oktober 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. Achenbach.
Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.
Jahrgang 1877. (Nr. 8519.) 37 Be-
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1877.