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(Nr. 8473.) Verordnung über Einrichtung des Landarmenwesens in der Provinz Pommern.
Vom 27. Dezember 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in Pom-
mern auf Grund der §H. 27. und 28. des Gesetzes vom 8. März 1871., be-
treffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
Gesetz= Samml. S. 130. ff.), unter Zustimmung des Provinziallandtages von
ommern, sowie der Kommunallandtage von Altpommern, von Neuvorpommern
und Rügen, was folgt: "
. 1.
Der Landarmenverband der Provinz Pommern umfaßt:
1) den früheren Landarmenverband von Altpommern,
2) den früheren Landarmenverband von Neuvorpommern und Rügen.
Der Landarmenverband hat in der Stadt Stettin seinen Sitz und Ge-
richtsstand.
C. 2.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes wird vom
1. Januar 1877. ab dem Provinzialverbande von Pommern und seinen Organen
nach Maßgabe der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875. übertragen.
K. 3.
Mit dem im F. 2. gedachten Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft. 8
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).