Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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S. 4. 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenunter- 
gang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag. 
Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fisch- 
sanges in nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrich- 
tungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann jedoch von 
der Bezirksregierung gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge während der 
nöchentsichen chonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszulegen, wenn 
tanzus, nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürch- 
ten sind. 
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schon- 
zeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 5), von der Bezirksregierung 
gestattet werden. 
G. 5. 
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein 
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember 
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis 9. Juni. 
Ein und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schon. 
zeit unterworfen sein (vergleiche jedoch §. 6). 
g. 6. 
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf die Drage und ihre sämmtlichen 
Nebengewässer von Steinbusch an aufwärts. 
Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer unterliegen der Frühjahrsschonzeit. 
In dem Pulssee bei Bernstein, welcher im Uebrigen der Frühab#= 
schonzeit unterworfen ist, darf während der Laichzeit der Edelmaräne vom 15. No- 
vember bis zum 7. Dezember auf der Tiefe des Sees und am Scharberge nicht 
gefischt werden. 
Musnafmen von diesem Verbote können von der Bosirksregierung für 
Swecke der künstlichen Fischzucht und behufs Verpflanzung der Maräne in 
andere Gewässer zugelassen werden. 
S. 7. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach- 
folgende Ausnahme eintritt. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den 
der Fethjahrsschomget unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die 
Startet fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf 
Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen. 
Bei disser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher 
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, 
die junge Fischbrut zu zerstören. 
— 41“ Die
	        
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