Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

— 239 — 
§. 12. 
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, 
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern, vorbehaltlich der nach- 
folgenden Ausnahme, keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und 
Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen)m nassen Zustande 
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2),5 Centi= 
meter haben. 
ahchies Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang- 
geräthe. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im 
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen. 
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, 
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1/5 Centimeter haben. 
F. 13. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetes dürfen am 
Ufer eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte 
nicht ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze 
sich niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei 
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
G. 14. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
nicht hindern oder stören. 
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schß- 
und Fähren) sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. 
S. 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, 
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874 (§6. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft. 
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
S. 16. 
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schocsseien "6 n 3 atsh 
und F. 9) über verbotene Fangmittel in den . 10 und 11, über die Beschaf- 
fenheit erlaubter Fanggeräthe und über die Beschränkungen in der Benutzung 
(Nr. 8525—8520.) der- 
Zu §&. 22 Jiffer 4. 
Ju §. 22 Hiffer 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.