Zu 5. 22 Ziffer 1.
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derselben in den S#§. 12 und 13 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben
ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer
Hoheit unterworfen sind. ·
§.17.
Alle auf den Oegenstard dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
(Nr. 8526.) Verordnung) betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz
Schlesien. Vom 2. November 1877.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 (Gesetz Samml. S. 197 ff.) für die Poonnz Schlesien nach Anhörung des
Provinziallandtages, was folgt:
K. 1.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende Vor-
schriften Anwendung:
1) Die Fischerei auf Fischsamen ist verboten.
2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn
sie, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens
folgende Länge haben:
Stör (Acipenser sturio 100 Centimeter,
Lachs (Salm, Salmo ** ................ 50
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus
marannaaaaaa .. .. .. . -
Zander (Sandart, Lucioperea sandra)
Rapfen (Raapfen, Raapf, **7 35
Aal (Anguilla vulgaris) .. . . .. . .. . . . . . . . ..
Hecht