Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Zu 5. 22 Ziffer 1. 
— 240 — 
derselben in den S#§. 12 und 13 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben 
ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer 
Hoheit unterworfen sind. · 
§.17. 
Alle auf den Oegenstard dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder 
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser 
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Friedenthal. 
  
(Nr. 8526.) Verordnung) betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz 
Schlesien. Vom 2. November 1877. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 
1874 (Gesetz Samml. S. 197 ff.) für die Poonnz Schlesien nach Anhörung des 
Provinziallandtages, was folgt: 
K. 1. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende Vor- 
schriften Anwendung: 
1) Die Fischerei auf Fischsamen ist verboten. 
2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn 
sie, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens 
folgende Länge haben: 
Stör (Acipenser sturio 100 Centimeter, 
Lachs (Salm, Salmo ** ................ 50 
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus 
marannaaaaaa .. .. .. . - 
Zander (Sandart, Lucioperea sandra) 
Rapfen (Raapfen, Raapf, **7 35 
Aal (Anguilla vulgaris) .. . . .. . .. . . . . . . . .. 
Hecht
	        
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