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Hecht (Eox lucichsss .. .. .. . . . . . .. .
arbe (Barbus fluviatiliss
Blei (Brasse, Brachsen, Abramis brama)
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strand. 2 Centimeter
lachs, Trump, Salmo truttaoagg V
Maifisch (Alse, Clupea alosa) .. ..... . . . . ..
Kinte (Clupea sinta) ........... . . .. . . .. . ..
arpfen (Cyprinus carpiboo . . . . ..
Döbel (Squalius cephalssg ..
Aland (Nerfling, Idus melanotus) ...
Schlei (Schleihe, Tinca vulgaritss 20 "
orelle (Salmo farcichn
sch (Aesche, Thymallus vulgaris)
Karausche (Carassius vulgaris)
Kleine Maräne (Coregonus albula) ..
Plötze (Rothauge, Leuciscus rutiluss.... 15 -
Barsch (Perca fluviatilis . . ..
Rothfeder (Scardinius erytrophthalmus)
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatiiss 10
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten,
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend
in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Zum Besetzen der zur ch ucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts-
behörde. (§. 46 des Ge ieeh einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße
zeitweilig und widerruflich gestatten.
siee
Vorbehaltlich der im F. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1
* ugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im 8. 1
iffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil-
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohn Unterschied, ob sie aus
geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sin
F. 3.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer
jährlichen Schonzeit.
C. 4.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnen-
mtergang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonptg.
Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fisch-
#enges in nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Cr. 8528. Die
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Zu K+.. 22 Jisser 2.