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Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die soge-
nannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen,
Körben oder Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge
während der wöchentlichen Schonzeit nachgesechen, ausgenommen und wieder
ausgesetzt werden, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander-
fische nicht zu befürchten sind.
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schon-
zeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 5), von der Bezirksregierung
gestattet werden. ¾
Die jährliche Schonzeit tritt entweder um Winter oder im Frühjahr ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni. Eine und
dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schonzeit unter-
worfen sein. e
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende für den Laich
der Salmoniden geeignete Gewässer:
1) auf den Goldbach oder Prudlik und seine Nebengewisser, von der
Stadt Neustadt, und zwar von der von Neustadt nach Neiße führenden
Chaussee an aufwärts;
2) auf die Freiwaldauer Biele und ihre Nebengewässer, von der Grenze
der Feldmarken Preiland und Polnisch-Wette an aufwärts;
3) auf die Neiße und ihre sämmtlichen Nebenflüsse mit Ausschluß des
Zadelbaches von Wartha aufwärts und von da bis zur Einmündung
der Biele, ausschließlich der letzteren (Nr. 2), nur auf die Nebengewässer
der Neiße;
4) auf die Peile oder das Reichenbacher Wasser und sämmtliche Neben-
gewässer, von Ober-Gräditz an aufwärts;
5) auf die Weistritz und sämmtliche Nebengewässer, von der Papier-
fabrik zu Ober-Weistritz an aufwärts;
6) auf den Bober von der Eimmündung des Zieders an aufwärts und
alle diejenigen seiner Nebengewässer, welche oberhalb der Einmündung
des Kemnitz-Baches gelegen sind, mit Einschluß des Kemnitz-Baches;
7) auf den Queiß und seine sämmtlichen Nebengewässer, von Krobsdorf
an aufwärts;
8) auf die Katzbach und ihre sämmtlichen Nebengewässer, von der unteren
Grenze des Goldberg-Haynauer Kreises an aufwärts.
Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer, insonderheit die Oder, unter-
liegen der Frählahrsschonzeit. Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an
aufwärts die Winterschonzeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll,
soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung herzustellende Merk.-
male kenntlich gemacht werden.
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