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Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang-
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Gchie
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
KC. 16.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
insofern dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874 (8#. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
G. 17.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den 9#. 3 bis 7 und
#. 9, über verbotene Fangmittel in den S#§. 10 bis 12), über die Beschaffenheit
erlaubter Fanggeräthe und über die Beschränkungen in der Benufung derselben
in den I§#. 13 und 14 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder
theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unter-
worfen sind.
G. 18.
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
C.. 8520—8327.) 42 (Xr. 8527.)