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I. im Regierungsbezirke Magdeburg:
1) auf sämmtliche Gewässer in der Grafschaft Wernigerode,
2) auf die Bode und ihre sämmtlichen Nebengewässer von Quedlin-
burg an aufwärts;
II. im Regierungsbezirke Merseburg:
1) auf sämmtliche Gewässer im Mansfelder Gebirgskreise und in
den Kreisen Sangerhausen und Eckartsberga,
2) auf die Nebengewässer der Unstrut, mit Ausschluß der Wipper
und Helbe,
3) auf die weiße Elster und ihre sämmtlichen Nebengewässer;
III. auf sämmtliche Gewässer des Regierungsbezirks Erfurt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, einzelne der unter Ziffer I. 1, Ziffer II. 1
und Ziffer III. erwähnten Gewässer im Falle des Bedürfnisses von der Winter-
schonzeit auszunehmen. Alle nicht geschlossenen Gewässer, welche der Winter-
schonzeit nich unterworfen sind, unterliegen der Frühjahrsschonzeit.
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit
und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche,
von der Staatsregierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
S. 7.
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach-
folgende Ausnahme eintritt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der
Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schon-
Fat fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung
es Fischbestandes entgegenstehen.
Bei dieser ausahmewelsen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind,
die junge Fischbrut zu zerstören.
Die näheren Vonshriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der
Polizeiverordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre,
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Retzvorrichtungen, Sperr-
netze u. s. w.)) ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während
der schrchen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden.
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen
und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte
dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden
Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden.
G. S.
Während der Dauer der in den 85. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht