Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern 
hinweggeräumt oder abgestellt sein (F. 28 des Gesetzes). 
C. 9. 
Die §§. 3 Alinea 2 bis S. 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen 
in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der 
angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben 
mürer zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser 
zu setzen. 
. 10 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) 8 21 des Gesetzes); 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: 
Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, 
Stangen, Schießwaffen u. s. w. Der Gebrauch von Angeln ist 
gestattet. Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der 
lharken) kann zum Zwecke des Aalfangs von der Bezirksregierung 
in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten 
Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln. 1 
. 11. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer 
um Swecte des Fischfangs weder abgedämmt, noch abgelaffen oder ausgeschöpft 
werden. 
iile 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal durfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht 
neu angelegt werden. K 
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, 
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der nach- 
folgenden Ausnahme keine Emsgeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und 
Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande 
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 
2/5 Centimeter haben. 
he iese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang- 
geräthe. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im 
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen. 
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestinmt sind, 
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben. 
Nr. 8527.) 
Zu K. 22 Hiffer 3. 
Zu §. 22 Fiffer 4.
	        
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