Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

Zu g. 22 Ziffet 5. 
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K. 14. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (F. 46 des Gesefes) dürfen am Ufer 
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht 
ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich 
niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei 
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen Gleichgeieg auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
F. 15. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
nicht hindern oder stören. 
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonsigen Fang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe 
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. 
C. 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, in- 
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Ischerei esetzes vom 30. Mai 
1874 (68. 49 ff.) oder des Straßese buchs für das Deutsche sech unter- 
liegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft. 
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
S. 17. 
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächti 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schongeien in den 3 6 
und §. 9, über verbotene Fangmittel in den 10 bis 12, über die Beschaf- 
fenbet erlaubter Fanggeräthe und über die Beschränkungen in der Benutzung 
erselben in den I§. 13 und 14 für diejenigen Gewässer oder Strecken der- 
selben ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Un- 
serer ##bbet unterworfen sind. 
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder 
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser 
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft. 
zürbunkiich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1877. 
(#. S.) Wilhelm. 
Friedenthal. 
Nr. 8528.)
	        
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