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Cr. 8528.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz
Schleswig= Holstein. Vom 2. November 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
reordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai
18/4 (Gesetz= Samml. S. 197 ff.) für die Propi Sr.D ein nach
Anhörung des Provinziallandtages derselben, sowie der Ritter- und Landschaft
be Kreises Herzogthum Lauenburg, was folgt:
K. 1.
Als Grenze der Binnenfischerei gegen die Küstenfischerei soll in der Eider Lu #&.3 des Eesehes.
die Linie gelten, welche durch die Tönninger Fähre gebildet wird.
Die Fischerei in der Elbe gehört zur Küstenfischerei bis zu der Linie, welche
von ufer zu Ufer den Fluß da durchschneidet, wo die Ilmenau in die Elbe
mündet.
Die vorbezeichneten Grenzen der Küsten. und Binnenfischerei sollen durch
von der Staatsregierung herzustellende örtliche Merkmale kenntlich gemacht werden.
K.. 2.
Beim Fischfang in nicht geschlossenen, der Küsten= oder Binnenfischerei 30 K 22 riflr 1.
unterworfenen Grwwässern finden folgende Vorschriften Anwendung:
1) Die Fischerei auf Fischsamen ist verboten.
2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn
ie, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens
folgende Länge haben:
Stör (Acipenser sturicicc0o 100 Centimeter,
Lachs (Salm, Salmo salar)r)r)n 50 "
Madue- Maräne (Coregonus maraena) 40 ·
Aal(AngujllaMgaris)....................
Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied, Aspius 35
vorcnh) . .. . . . . ..
Sandart (Lucioperca sandra) ...... . . . . ...
Schaalsee-Marüuen 30 -
Brassen (Blei, Abramis brama)
Secht (Eox lucinununsss . . . . . .
achsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strand-
lachs, Salmo truttoas3s33 . .. 28
Karpfen (Cyprinus carpic00 . . . ..
Finte (Clupea finaaaa .. . . . . . ..
Par be (Barbus fluviatilssssg
aifisch (Alse, Clupea alosa) ...... .. ... . ..
Achtgang 1877. (Nr. 8528) 43 Aland