Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Aland (Idus melanotunh) .................... 
Döbel(squu1iuscephaus)................. 
SchleiTincavularis.................... . 
Schn obt (Schnipei, re oxyrynchus) 20 Centimeter, 
Asch (Aesche, Thymallus vulgaris3 
Forelle (Salmo farion 
Karausche (Carassius vulgariss .. 
Kleine Maräne (Coregonus albula) . .. 
Rothfeder (Scardinius erytrophthalmus)s. 15 " 
Barsch (Perca fluviatiltts 
Rothauge (Leuciscus rutiluss 
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis) 10 - 
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, 
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend 
in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung 
erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. 
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts- 
behörde (F. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen 
von Fischen und Krebsen unter dem in Nr. 2 bestimmten Maße zeit- 
weilig und widerruflich gestatten. 
ie 
Vorbehaltlich der oben in §. 2 Ziffer 4 und im 4 27 des Fischereigesetzes 
#ugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im F. 2 Ziffer 2 
ezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feilgeboten, noch 
verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder 
nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
C. 4. 
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen. 
Alle nicht geschlossenen, der Küsten- oder Binnenfischerei unterworfenen 
Gewässer unterliegen einer wöchentlichen Schonzeit. 
icht geschlossene, der Binnenfischerei unterworfene Gewässer unterliegen 
außerdem einer jährlichen Schonzeit. 
G. 5. 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenunter- 
gang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag. Während derselben 
ist der Betrieb der Fischerei in Küsten- oder nicht geschlossenen Binnenfischerei- 
Gewässern, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, verboten. 
Das Angeln mit der Ruthe kann während der wöchentlichen Schonzeit, 
jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 6), von der Regierung gestattet 
werden. 
Im Gebiete der Küstenfischerei ist es den Eichern, welche die sogenannte 
stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Kör . oder 
ngeln
	        
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