EEELO
— 262 —
Aland (Idus melanotunh) ....................
Döbel(squu1iuscephaus).................
SchleiTincavularis.................... .
Schn obt (Schnipei, re oxyrynchus) 20 Centimeter,
Asch (Aesche, Thymallus vulgaris3
Forelle (Salmo farion
Karausche (Carassius vulgariss ..
Kleine Maräne (Coregonus albula) . ..
Rothfeder (Scardinius erytrophthalmus)s. 15 "
Barsch (Perca fluviatiltts
Rothauge (Leuciscus rutiluss
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis) 10 -
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten,
welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend
in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung
erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts-
behörde (F. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen
von Fischen und Krebsen unter dem in Nr. 2 bestimmten Maße zeit-
weilig und widerruflich gestatten.
ie
Vorbehaltlich der oben in §. 2 Ziffer 4 und im 4 27 des Fischereigesetzes
#ugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im F. 2 Ziffer 2
ezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feilgeboten, noch
verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder
nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
C. 4.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen, der Küsten- oder Binnenfischerei unterworfenen
Gewässer unterliegen einer wöchentlichen Schonzeit.
icht geschlossene, der Binnenfischerei unterworfene Gewässer unterliegen
außerdem einer jährlichen Schonzeit.
G. 5.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenunter-
gang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag. Während derselben
ist der Betrieb der Fischerei in Küsten- oder nicht geschlossenen Binnenfischerei-
Gewässern, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, verboten.
Das Angeln mit der Ruthe kann während der wöchentlichen Schonzeit,
jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 6), von der Regierung gestattet
werden.
Im Gebiete der Küstenfischerei ist es den Eichern, welche die sogenannte
stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Kör . oder
ngeln