— 4 —
neten (§. 9. zu 1. und 4. des Gesetzes vom 19. Juli 1861., betreffend
einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer,
vom 30. Mai 1820. Gesetz Samml. S. 697.) neun Mark.
II. An Reisekosten sind zu gewähren:
a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden
können, den zu I. unter a. und b. bezeichneten Personen 13 Pfennige
für das Kilometer und 3 Mark für jeden Zu- und Abgang
b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück-
gelegt werden können, für das Kilometer
1) den zu I. unter a. aufgeführten Personen 60 Pfennige,
2) den zu I. unter b. bezeichneten Personen 40 Pfennige.
Artikel I.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1877. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen.
(Nr. 8475.) Verordnung, betreffend die Ausübung der Befugniß zur Dispensation von
der Vorschrift des §. 35. des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875. Vom
17. Jannar 1877.
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 40. des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875.
(Reichs-Gesetzbl. S. 23.), für den Umfang der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die Dispensation von dem Verbote, nach welchem Frauen vor Ablauf
des zehnten Monats seit Beendigung ihrer früheren Ehe eine weitere Ehe nicht
schließen dürfen, ertheilen fortan:
1) im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849. die Kreis-
gerichte und zwar innerhalb des Bezirks der Kreisgerichtsdeputationen
und Kommsstonen. die letzteren,
2) im Gebiete des Appellationsgerichtshofs zu Cöln die Friedensgerichte,
3) im