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G. 21.
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit 16 den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
(I. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
(Nr. 8529.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz
Hannover. Vom 2. November 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(Gesetz. Samml. S. 197 - für die Provinz Hannover nach Anhörung des Pro-
vinziallandtages, was folgt:
5. 1.
In den größeren Strömen soll als Grenze der Binnenfischerei gegen die 9 J. 3 des Gesehes.
Küstenftscherei gelten:
1) in der Elbe: die Linie, welche von Ufer zu Ufer den Fluß da durch-
schneidet, wo die Ilmenau in die Elbe mündet;
2) in der Oste: die Linie, welche von der nördlichen, der Elbe zugekehrten
Grenze der Feldmark Oberndorf im rechten Winkel, vom Ufer
aus gemessen, bis zum gegenüberliegenden Ufer führt;
3) in der Weser: die Linie,) welche rachtwinklig von der Bremen= Olden-
burgischen Theilungsmarke zwischen der Ochtum und der Weser
nach beiden Ufern der Weser führt;
4) in der Ems: die Linie, welche vom linken Ufer der Leda bei deren Ein-
mündung in die Ems, im rechten Winkel gemessen, bis zum gegen-
überliegenden Ufer führt.
Die vorbezeichneten Grenzen der Küsten- und Binnenfischerei sollen durch
von der Staatsregierung herzustellende örtliche Merkmale kenntlich gemacht werden.
Nr. 8528—8529.) . 2.