Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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se u. s. w.), ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette 
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während 
der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden. 
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maißischen 
und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte 
dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallen- 
den Woche von der Landdrostei erstreckt werden. 
g. 9. 
Während der Dauer der in den §#. 4 bis 7 vorgeschriebenen wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern 
hinweggeräumt oder abgestellt sein (S. 28 des Gesetzes). 
C. 10. 
Die I§. 4 Alinea 2 und 3 bis §. 8 finden auf den Krebsfang keine An- 
wendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen 
in allen nicht " chlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der 
angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit 
isct ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser 
z setzen. 
KG. 11. 
Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) ⅛. 21 des Gesetzes); 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, 
Schießwaffen u. s w.; der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die 
Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) 
kann zum Zwecke des Aalfangs von der Landdrostei in dringenden 
ällen und nöthigenfalls unter Kestlezung einer bestimmten Konstruktion 
ür dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3) * Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
ackeln. 
G. 12. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer 
zm Swecte des Fischfsanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft 
werden. 
g. 13 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung, nicht 
neu angelegt werden. 
r. 8529)) 44 . 14. 
Zu §. 22 Jiffer 3.
	        
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