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lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu sehen.
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichts-
behörde (F. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen
von Fischen und Krebsen unter dem in Nr. 2 bestimmten Maße zeit-
weilig und widerruflich gestatten.
KC. 2.
Vorbehaltlich der im F. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1
Siffer 4 zuestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im 9. 1
Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil-
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus ge-
schlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
. 3.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer
jährlichen Schonzeit. 4
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnen-
untergang am Sonnabend bis zum Sonnenuntergang am Sonntag.
Während der Dauer der woöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fisch-
fanges in nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die soge-
nannte stille Fischerei ohne ständige Voreichtungen mit Setznetzen, Reusen,
Körben oder Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge
während der wöchentlichen Schonzeit nachgesehen, ausgenommen und wieder aus-
gesetzt werden, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische
nicht zu befürchten sind.
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schon-
zeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (. 5), von der Bezirksregierung
gestattet werden. “
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen
Schonzeit unterworfen sein.
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende, für den Laich
der Salmoniden geeignete Gewässer, soweit dieselben innerhalb der Provinz
Westfalen belegen sind:
1) auf die sämmtlichen Nebengewässer der Weser, von ihrer Mündung
in die Weser an aufwärts;
2) auf die Ruhr und deren Nebengewässer;
(Nr. 8800.) .r 3) auf
Zu h.
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Jiffer 2.