Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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3) auf die Lenne und deren Nebengewässer; 
4) auf die Lippe und ihre sämmtlichen Nebengewässer von der Mündung 
der Giesler an aufwärts; 
5) auf die Sieg und ihre sämmtlichen Nebengewässer. 
sch Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer unterliegen der Frühjahrs- 
onzeit. 
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winter- 
schonzeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich, 
durh örtliche, von der Staatsregierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht 
werden. 
. 7. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach- 
folgende Ausnahme eintritt. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der 
Frähsahreschonzet unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schon- 
zeit fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhal= 
tung des Fischbestandes entgegenstehen. 
Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher 
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind), 
die junge Fischbrut zu zerstören. 
ie näheren Bo riften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der 
Polizeiverordnung zu erlassen. 
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, 
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperr- 
netze u. s. w.)) ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette 
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während 
der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden. 
Ausschließlich fr den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maitschen 
und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte 
dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden 
Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden. 
S. 8. 
Während der Dauer der in den §#. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern 
hinweggeräumt oder abgestellt sein (I. 28 des Gesetzes). 
*)m 
Die I§. 3 Alinea 2 bis §. 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen 
in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. r 
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