Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt 
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
S. 10. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (§. 21 des Gesetzes); 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, 
Schießweffen u. s. w. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal- 
harken) kann zum Zwecke des Aalfangs von der Bezirkeregierung in 
dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten 
Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln. 
KC. 119 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu 
angelegt werden. 
. 12. 
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet 
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der nach- 
folgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Be- 
nennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande 
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2/5 Centi- 
meter haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang- 
eräthe. 
8 Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnabmen von dieser Vorschrift im 
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen. 
Fanggeräthe) welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, 
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben. 
KC. 13. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§F. 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer 
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht 
ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich 
niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite — bei 
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen — erstrecken. 
Jahrgang 1877. (Nr. 8530) 45 M 
eh- 
Zu g. 22 Ziffer 3. 
Zu . 22 Liffer 4.
	        
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