Lu §. 22 Siffer 6.
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Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
S. 14.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonsigen Fang-
gerätbe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
G. 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 (9§§. 49 "y oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
g. 16.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den §#. 3 bis 7
und §. 9, über verbotene Fangmittel in den §#§. 10 und 11, über die Beschaffen-
heit erlaubter Fanggeräthe und über Beschränkungen in der Benutzung derselben
in den §IH. 12 und 13 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder
theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unter-
worfen sind.
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Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit i9 den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
d. S) Wilhelm.
Friedenthal.
(Nr. 8531.)