Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Alle Nebengewässer dieser Flüsse, sowie alle übrigen nicht geschlossenen 
Gewässer unterliegen der Winterschonzeit. 
G. 7. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach- 
folgende Ausnahme eintritt. 
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der 
Frühjabrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schon- 
zeit fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhal- 
tung des Fischbestandes entgegenstehen. - 
Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher 
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, 
die junge Fischbrut zu zerstören. 
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der 
Polizeiverordnung zu erlassen. 
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, 
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperr- 
netze u. s. w.), ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette 
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während 
der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden. 
Ausschließlich den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen 
und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte 
Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche 
von der Bezirksregierung erstreckt werden. 
G. S. 
Während der Dauer der in den §#. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 
1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichungen in nicht geschlossenen Ge- 
wässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes). 
K. 9. 
Die I#§. 3 Alinea 2 bis §. 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen 
in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der 
angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit 
der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser 
zu setzen. K 10. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (gistiger Köder 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) 8 21 des Gesebes) 
r. 8531.) ) die 
Zu (. 22 Liffer 3
	        
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