Zu 8. 22 Ziffer 4.
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2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die Verwendung von
Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Zwecke des
Aalfangs von der Bezirksregierung in dringenden Fällen und nöthigen-
falls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fang-
mittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) % Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Lackeln.
K. 11.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer
zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft
werden.
K. 12.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht
neu angelegt werden.
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Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an ge-
rechnet, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze, Fangvorrichtungen und Ge-
flechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen oder
Maschen im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht min-
destens eine Weite von 2,5 Centimeter haben. Diese Vorscheit erstreckt sich auf
alle Theile oder Abtheilungen der Fanggeräthe.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im
Falle des Bebürfn'sf für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind,
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centimeter haben.
. 14.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbebörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht
ständige Fischereivorrichtungen oder schwimmende Netze sich niemals weiter als
über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen
Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken.
Mehrere derartige Ficherewornschtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt. A#n