Zu §K6. 22 Jiffer 4.
Zu g. 22 Ziffet 5.
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K. 11.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer
mun Swece des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft
werden.
K. 12.
Fischwehre, Fischääune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal durfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht
neu angelegt werden.
g. 13.
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet,
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der nach-
folgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und
Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande
an ieder G eite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2)5 Centi-
meter haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe. Die Bezirksregierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorstrst-
im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aal bestimmt sind, dürfen
eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1/5 Centimeter haben.
K. 14.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (F. 46 des Gesetzes) dürfen am Ufer
eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht ständige
Fischereivorrichtungen (Hamen u. f. . oder schwimmende Netze sich niemals
weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufes in seiner Breite, bei gewöhnlichem
niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, erstrecken. Mehrere derartige
Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder auf der entgegen-
gesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen oder an-
gebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenausdenun des größten
etzes beträgt.
KC. 15.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang-
gerätbe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Echis
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
K. 16.
Zuwiderhandlungen geger die Vorschriften dieser Verordnung werden, in-
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874