— 281 —
3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten,
welche das daßlen vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie
lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit. der zu ihrer Er-
haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Auf-
sichtsbehörde (§. 46 des Gesete einzelnen Fischereiberechtigten das
Im een von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten
8 zeitweilig und widerruflich gestatten.
C. 2.
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden 8. 1
z er 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im 8. 1
iffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil-
geboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus ge-
schlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
G. 3.
Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer
jährlichen Schonzeit.
KC. 4.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang
am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag.
Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges
in nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die so-
enannte stille Fischerei ohne ständige Voraichtengen mit Setznetzen, Reusen,
örben oder Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge
während der wöchentlichen Schonzeit nachgesehen, ausgenommen und wieder aus-
esetzt werden, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander-
sche nicht zu befürchten sind.
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schon-
zeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 5), von der Bezirksregierung
gestattet werden.
5
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Füfahr ein
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember
und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schon-
zeit unterworfen sein.
(. 6.
Die Frühjahrsschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende Gewässer:
3 auf den Rhein,
2) auf die Lahn aufwärts bis zur Grenze des Kreises Wetzlar,
3) auf den Main,
7 auf die Nidda.
(r. uss.) Alle
La #. 23 Liffer 2.