Zu §. 22 Zisser 5.
– 284 —
C. 15.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang-
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Si-
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
K. 16.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, in-
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 (8. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
C. 17.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den 3 bis 7
und §. 9, über verbotene Fangmittel in den §H. 10 bis 12, über die Beschaffen-
heit erlaubter Fanggeräthe und über Beschränkungen in der Benutung derselben
in den §SH. 13 und 14 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben gan
oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hohei
unterworfen find.
S. 18.
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
(r. 8534.)