Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 26.— 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend den Rechtszustand des von der freien und Hansestadt Hamburg an Preußen 
abgetretenen Gebietstheils, sowie die Abtretung eines Preußischen Gebietstheils an dle freie und 
Hansestadt Hamburg, S. 201. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 294. 
  
(Nr. 8535.) Gesetz, betreffend den Rechtszustand des von der freien und Hansestadt Hamburg 
an Preußen abgetretenen Gebietstheils, sowie die Abtretung eines Preußischen 
Gebietstheils an die freie und Hansestadt Hamburg. Vom 21. September 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt: 
C. 1. 
Der nach dem anliegenden Staatsvertrage vom 11. Mai 1875 von der 
eien und Hansestadt Hamburg an Preußen abgetretene Gebietstheil wird mit 
er Preußischen Monarchie für immer vereinigt und dem Provinzialverbande 
Schleswig-Holstein, insbesondere dem Gebiete der Stadt Altona zugetheilt. 
Es treten für jenen Gebietstheil die Gesetze, Verordnungen und Ver- 
waltungsvorschriften in Kraft, welche in dem durch denselben Vertrag von 
Preußen an die freie und Hanfestadt Hamburg abgetretenen Gebietstheil bisher 
in Geltung waren. 
.2. 
agegen. wird der in dem W des Vertrages vom 11. Mai 1875 
bereichneete ßbisher Preußische Gebietstheil an die freie und Hansestadt Hamburg 
abgetreten. 
S 3. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Carlsruhe, den 21. September 1877. 
(#. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. 
Jahrgang 1877. (Nr. 8535.) 48 Nach- 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1877.
	        
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