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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 26.—
Inhalt: Gesetz, betreffend den Rechtszustand des von der freien und Hansestadt Hamburg an Preußen
abgetretenen Gebietstheils, sowie die Abtretung eines Preußischen Gebietstheils an dle freie und
Hansestadt Hamburg, S. 201. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 294.
(Nr. 8535.) Gesetz, betreffend den Rechtszustand des von der freien und Hansestadt Hamburg
an Preußen abgetretenen Gebietstheils, sowie die Abtretung eines Preußischen
Gebietstheils an die freie und Hansestadt Hamburg. Vom 21. September 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
C. 1.
Der nach dem anliegenden Staatsvertrage vom 11. Mai 1875 von der
eien und Hansestadt Hamburg an Preußen abgetretene Gebietstheil wird mit
er Preußischen Monarchie für immer vereinigt und dem Provinzialverbande
Schleswig-Holstein, insbesondere dem Gebiete der Stadt Altona zugetheilt.
Es treten für jenen Gebietstheil die Gesetze, Verordnungen und Ver-
waltungsvorschriften in Kraft, welche in dem durch denselben Vertrag von
Preußen an die freie und Hanfestadt Hamburg abgetretenen Gebietstheil bisher
in Geltung waren.
.2.
agegen. wird der in dem W des Vertrages vom 11. Mai 1875
bereichneete ßbisher Preußische Gebietstheil an die freie und Hansestadt Hamburg
abgetreten.
S 3.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsruhe, den 21. September 1877.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow.
Jahrgang 1877. (Nr. 8535.) 48 Nach-
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1877.