Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Nachdem in Folge der Anlage der Jägerstraße in der Hamburgischen Vorstadt 
St. Pauli die Regulirung einer Strecke der Landesgrenze dieser Gegend, wie 
auch die Festsetzung von Bestimmungen im Betreff der dortigen Grenzanwohner 
nothwendig geworden ist, sind die zu solchem Geschäfte ermächtigten Kommissarien 
der beiderseitigen Staatsregierungen, nämlich: 
Königlich Preußischer Seits: 
der Oberbürgermeister der Stadt Altona, Etatsrath Friedrich Gottlieb 
Eduard v. Thaden, Landrath des Stadtkreises Altona, 
sowie 
abseiten der freien und Hansestadt Hamburg: 
der Senator Emil v. Melle, Patron der Vorstadt St. Pauli, 
am heutigen unten bemerkten Tage im Patronatsgebäude zu St. Pauli zusammen- 
getreten und haben, in Gemäßheit der bereits früher über diesen Gegenstand 
gepflogenen Verhandlungen, den nachfolgenden Vertrag salva ratificatione ver- 
einbart und denselben sammt der dazu gehörigen, diesem Vertrage angehefteten 
Grenzkarte eigenhändig unterzeichnet. 
Artikel 1. 
Es wird die auf beigehefteter Grenzkarte dargestellte Strecke der Landes- 
grenze zwischen Hamburg und Altona, und zwar zwischen dem Punkte, wo die 
alte Grenzpallisade die Südseite der neuen Verbindungsstraße schneidet, und dem 
Grenzstein Lit. G, dahin verändert, daß die neue Grenze von ersterem Punkte, 
auf der beigehefteten Karte mit F 3 bezeichnet, rechtwinklich auf die Axe der 
Verbindungsstraße über dieselbe weg bis zum Punkte F4, und ferner, parallel 
mit der Jägerstraße, der Grenze der Bauplätze folgend, bis zum Punkte F 5 
führt, woselbst sie im rechten Winkel auf die Jägerstraße bis zum Kantstein 
derselben bei F6 und dann, der Kantsteinlinie folgend, bis zum Grenzstein 
Lit. G geht, in der Weise, daß von jedem Gebiete an das nachbarliche ein gleich 
großes Areal von 285 Quadratmeter ausgetauscht wird, die beiderseitigen Bau- 
plätze an der Jägerstraße eine Tiefe von 20 Meter erhalten und das 3,70 Meter 
breite Trottoir vor den Altonaer Grundstücken zum Gebiete der Stadt Altona 
eschlagen wird. 
beschlag Artikel 2. 
Die neue Grenzlinie wird auf gemeinschaftliche Kosten an jeder Biegung 
mit einem Grenzstein von Granit bezeichnet, auf welchem die Buchstaben F3, 
respektive F4, F5 und F’6 eingehauen sind. Dieselben werden bei F 3 und 
F’6 flach in die Trottoirs gelegt. 
Artikel 3. 
Außer diesen Grenzsteinen wird auf der neuen Grenzlinie auf gemein- 
schaftliche Kosten eine Grenzpallisade, ähnlich der jetzt dort befindlichen, errichtet 
und unterhalten. Den Eigenthümern auf beiden Seiten der Grenzpallisade wird 
die
	        
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