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die Verpflichtung auferlegt, die Plätze mit einstöckigen Gebäuden nicht weiter als
1,14 Meter, mit höheren nicht weiter als 3 Meter von der Grenzpallisade entfernt
bebauen zu dürfen. Desgleichen sind die Eigenthümer zu verpflichten, es jederzeit
zu gestatten, daß ihre Grundstücke von Seiten der Grenzaufsicht oder von deren
Arbeitern zum Zweck von Besichtigungen, Reparaturen oder Erneuerungen der
Grenzpallisaden betreten und zur Lagerung des dazu erforderlichen Baumaterials
benutzt werden.
Artikel 4.
Soweit das Trottoir der Jägerstraße vor der Altonaer Baufront liegt,
übernimmt die Stadt Altona die Instandsetzung und Unterhaltung desselben
nach Maßgabe der Altonaer Bauordnung.
Artikel 5.
Die Altonaischen Bauplätze an der Jägerstraße, auch diejenigen, denen früher
diese Berechtigung bis zu dem Zeitpunkte, wo die Fortsetzung des Grenzsielbaues
diese Gegend erreicht, eingeräumt worden ist, erhalten das Recht zu einer defini-
tiven Entwässerung nach dem Siel der Jägerstraße, sobald sie diesen Anschluß be-
anspruchen, gegen Jahlung eines Kostenbeitrags von 21 Reichsmark per laufenden
Meter, wie die Hamburgischen Grundezgenkhüer denselben zu leisten haben.
Artikel 6.
Die auf dem Altonaischen Territorium an der Jägerstraße zu erbauenden
Häuser werden mit Gas und Wasser durch die Altonaischen Leitungen versorgt,
welche unter dem Trottoir anzulegen sind und erforderlichen Falls die Gebiets-
grenze überschreiten dürfen. Die Legung solcher Leitungen hat indeß immer
unter Aufsicht der beiderseitigen Grenzbeamten zu geschehen.
Zur Urkunde dessen ist der gegenwärtige Vertrag nebst angehefteter Grenz.-
karte von den obengenannten Kommissarien in zwürsscher Musseräizung unter-
zeichnet und besiegelt worden.
So geschehen in der Hamburgischen Vorstadt St. Pauli, den 11. Mai 1875.
(L. S.) v. Thaden. (L. S.) Emil v. Melle.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi-
kations-Urkunden am 25. Oktober 1877 bewirkt worden.
(r. 8535. Be-