Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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MaßstabAbgaben- 
Nr. Benennung der Gegenstände. der W 
Verzollung. Mman ur 
Blättern oder geschnitten; Karotten oder Stangen zu 
Schnupftaback, auch Tabacksmehl und Abfälle 1 Zentnes31— 
J) Cigarren und Schnupftabackk . . . . .. desgl. 60 — 
16 The DD4 .. . . .. desgsl. 24 
17. Lucker: 
a) raffinirter Luker . . . ... desgl. 11 50 
b) Rohzukenr . .. desgl. 9 40 
18.] Salz (Koch-, Siede--, Stein- und Seesalhlh)) desgl. 6 — 
19.Seidenwaaren: 
a) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbin- » 
dungmitMetallfäden................·........... desgl.120—— 
b) Waaren aus Seide oder Floretseide, in Verbindung 
mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen der 
Wolle gleichgestellten Thierhaaren dessr. 90— 
20.] Wollenwaaren (Waaren aus Wollez einschließlich der Zie- 
en-, Hasen-, Kaninchen= und Biberhaare, auch in 
Vertinden mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden): 
a) Stickereien, Spitzen und Tülll . .. desgl. 90 — 
b) bedruckte Waaren aller Art. ....... . .. . . . ... . . . ... desgl.75 
JP) unbedruckte, ungewalkte Waaren, Posamentier- und 
Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung 
mit Metallfädden . .. desgl. 60 — 
d) unbedruckte, gewalkte Tuch-, Zeug= und Filzwaaren; 
Strumpfwaaren; Fußteppichee desgl. 30— 
rechnung dieser Tara von ihrem Bruttogewicht festgestellt werden. 
  
Allsemeine Anmerkung. 
  
  
  
Bei den noch in der Originalverpackung befindlichen Waaren kann, insoweit für 
solche in dem Zolltarife überhaupt eine Tara festgesetzt ist, das Nettogewicht durch Ab. 
Bei Salz 
in Säcken 
geschieht dies durch Vergütung einer Tara von einem Pfund vom Zentner Bruttogewicht. 
Jahrgang 1877. (Nr. 8536.) 
50 
An-
	        
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