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(Xr. 8479.) Gesetz, betreffend die Deckung der Kosten der anderweiten Regelung der Grund-
steuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau,
sowie im Kreise Meisenheim. Vom 19. Februar 1877.
V ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Aus den Geldmitteln, welche auf Grund der Bestimmungen in den
Artikeln VI. und VII. des Aeichsgeleses vom 8. Juli 1872. (Reichs-Gesetzbl.
S. 289.), betreffend die Frenzässche egskostenentschädigung, und des Artikels 3.
des Reichsgesetzes vom 2. Juli 1873. (Reichs-Gesetzbl. S. 185.), betreffend den
Antheil des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der Französischen Kriegskosten-
entschädigung, der Preußsschen Staatskasse zufließen, ist eine Summe bis zum
Betrage von 6,000,000 Mark zur Deckung, des auf die Staatskasse zu über-
nehmenden Antheils an den Kosten der anderweiten Regelung der Grundsteuer
in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie im
Kreise Meisenheim zu verwenden.
i–'o
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Februar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow.
Hofmann.
(Nr. 8480.)