— 16 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5.—4
Inhalt: Gese), betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, S. 18. — Gese), betreffend eine Abänderung
des Hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851., S. 18. —
Geseyh, betreffend einige Abänderungen der geseblichen Vorschriften über die Veranlagung der Grund-
steuer, der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer, S. 109. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. u1.
(Nr. 8481.) Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten. Vom 24. Februar 1877.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Die Staatsbeamten erhalten bei Versetzungen eine Vergütung für Um-
zugskosten nach folgenden Sätzen:
auf auf Transport-
allgemeine kosten für je
en 0 Ki
ilom.
I. Beamte der ersten Rangklasse 1800 Mark 24 Mark
" é5 zweiten und dritten Rangklasse 1000 20
II. vierten Rangklasse 500 10
IV. -fünsten 300 8
V. Beamte, welche nicht zu den obigen Klassen
gehören, soweit sie gesetzlich zu einem Tage-
geldersatze von 9 Mark berechtigt sind . 240 1
VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis-
und Lokalbehörden und andere Beamte
gleichen Ranges, welche nicht zu den Be-
amten der Klasse V. gehörren 180 6
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Unter-
beamten zu zählen sippdd. 150. 5
VIII. Unterbeamtte . . .. 100 4
Jahrgang I877. Me. 8481.) 5 8. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1877,