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G. 2.
Bei Bercchnung der Entfernung ist die kürzeste fahrbare Straßenverbin-
dung zu Grunde zu legen. Jede angefangene Strecke von 10 Kilometern wird
für volle 10 Kilometer gerechnet.
K. 3.
Die nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Versetzungen nur
Tagegelder und Reisekosten. Jedoch sind den im höheren Staatsdienste außer-
etatsmäßig beschäftigten Assessoren und Räthen Umzugskosten alsdann zu ge-
währen, wenn sie vor der Versetzung bereits gegen eine fixirte Remuneration
dauernd beschäftigt waren. Ob diese een zur Gewährung von
Umzugskosten vorhanden sind, entscheidet der Ressortchef im Einvernehmen mit
dem Finanzminister.
F. 4.
Die zu Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten außer denselben für
ihre Person Tagegelder und Reisekosten.
Auch ist diesen Beamten der Miethszins zu vergüten, welchen dieselben
für die Wohnung an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben aufwenden müssen, mit
welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich war. Diese Vergütung
darf längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der
Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung bis
höchstens #um halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerths der inne-
gehabten Wohnung gewährt werden.
8. 5.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der im 8. 1. festgesetten
Vergütung.
6.
Von den Vergütungssätzen (F. 1.) kommt verenige in Anwendung, welchen
die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte ver-
setzt wird.
S. 7.
Personen, welche, ohne vorher im Staatsdienste gestanden zu haben, in
denselben übernommen werden, kann eine durch den Verwaltungschef im Ein-
vernehmen mit dem Finanzminister festzusetzende Vergütung für Umzugskosten
gewährt werden.
§. 8.
Auf Wartegeldempfänger, welche wieder in den aktiven Staatsdienst auf-
genommen werden, findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß für
die Umzugskostenvergütung die Entfernung zwischen dem Wohnorte des Warte-
geldempfängers und dem neuen Amtssitze desselben zu Grunde zu legen z
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