g 26. Die Erweiterung des Antragsrechts. 135
Grundstücke die Zwangsversteigerung oder “verwaltung herbeigeführt
wissen will.
Die R. G. B.O., welche die vorhergehende Eintragung des Vewilligenden
zwar icht als zwingende Norm, wohl aber als Ordnungsvorschrift
im § 40 aufstellt, ist über den vom Preußischen Recht
gezogenen Kreis hinausgegangen und hat im § 14 in Verbindung
mit 88 896, 792 C.P.O. der interessirten Partei den Selbstbetrieb
behufs Herbeiführung der Eintragung, und zwar nicht
nur des Eigenthümers, sondern auch jedes anderen Berechtigten,
sofern dieselbe überhaupt Voraussetzung einer zu beantragenden Einschreibung
ist,) nachgelassen. Bedingt ist jedoch dieses einem Dritten
beigelegte Antragsrecht dadurch, daß ihm ein gegen den Berechtigten
vollstreckbarer Titel auf Eintragung im Grundbuch zur Seite steht.
Unerheblich ist es dagegen, ob der vollstreckbare Titel zunächst eine
Geldforderung zum Gegenstande hat oder direkt auf Bewilligung
der Eintragung des Eigenthums oder eines dinglichen Rechts gerichtet
oder das Rangverhältniß zum Gegenstand hat, wohl aber muß der
Schuldner bereits Eigenthümer des Grundstücks oder dinglich
Berechtigter sein, und es sich also darum handeln, das Grundbuch
in Einklang mit der wirklichen Rechtslage zu setzen. Dagegen gehört
hierher nicht der Fall, in welchem der Schuldner nur einen obligatorischen
Anspruch auf Einräumung des Eigenthums oder
eines dinglichen Rechts hat.)) Kommt es auf Eintragung einer
Zwangshypothek an, dann kann der Gläubiger die Eintragung des
Schuldners auch dadurch erreichen, daß er sich den Berechtigungsanspruch,
der dem Schuldner gegen den Buchberechtigten zusteht, überweisen läßt.)
Die Möglichkeit eines nicht gebuchten Eigenthums ist, wie die
Mot. S. 81 hervorheben, nach dem B. G.B. eine sehr beschränkte.
Abgesehen vom Erbfall kann nicht eingetragenes Eigenthum in der
Uebergangszeit, insbesondere bei nicht buchungspflichtigen Grundstücken
und in Gemäßheit der aufrechterhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften,
welche dem Enteignungsrecht, dem Bergrecht u. s. w. angehören, vorkommen.
Daß auch andere Möglichkeiten eintreten können, zeigen die
nachstehend unter a angeführten Beispiele.
1) Vgl. § 6 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 139 d. Pr. Ges. betr. die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen v. 13. Juli 1883.
2) Vgl. die Ausnahme 88 40 Abs. 2, 41 R. G. B. O. und oben S. 119f.
Val. das Nähere bei Oberneck S. 19—23, 69.
4) Vgl. Denkschrift, S. 30.