Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8.  24.

Das  Amt  der  Beiräthe  ist  ein  Ehrenamt.

Für  den  Reiseaufwand  erhalten  sie  bei  Dienstreisen  eine  von  dem  Ministerium  des
Innern  zu  bemessende  Entschädigung  aus  den  betreffenden  Etatsmitteln  der  Centralstelle.
8.  25.

Der  Berathung  des  nach  §.  22  gebildeten  Gesammt-Kollegiums  unterliegen:

1)  allgemeine  Anordnungen  behufs  der  Pflege  der  Landwirthschaft  sowie  die  Begutachtung
  von  Gesetzesentwürfen  und  sonstige  wichtige  landwirthschaftliche  Angelegenheiten;

2)  Anträge  der  Vereine  sowie  einzelner  Beiräthe  auf  neue  oder  veränderte  Einrichtungen
  und  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Landwirthschaft;

3)  die  Aufstellung  des  Etats  für  die  Förderung  der  Laudwirthschaft;

4)  die  Verwilligung  von  Unterstützungen  für  einzelne  Unternehmungen,  sofern  solche
den  Betrag  von  eintausend  Mark  übersteigen;

5)  Gegenstände,  welche  von  dem  Ministerium  des  Innern  oder  dem  Vorstand  der
Centralstelle  zur  Berathung  im  Gesammt-Kollegium  besonders  bestimmt  werden.

8.  26.

In  den  Sitzungen  des  Gesammt-Kollegiums  müssen,  um  einen  giltigen  Beschluß
fassen  zu  können,  mindestens  sechs  Beiräthe  und  mit  Einschluß  des  Vorstandes  wenigstens
  vier  ständige  Mitglieder  (§.  22  Ziff.  1)  anwesend  sein.

§.  27.

Das  Gesammt-Kollegium  tritt  zusammen,  sobald  genügender  Berathungsstoff  vorliegt.
  Die  Berufung  desselben  geschieht  durch  den  Vorstand  der  Centralstelle.  Die  Einladungen
  zu  den  Sitzungen  sind  den  Mitgliedern  in  der  Regel  mindestens  acht  Tage
vorher  unter  Mittheilung  der  wichtigeren  Gegenstände  der  Tagesordnung  zuzusenden.

Den  Beiräthen  ist  gestattet,  selbständige  Anträge,  welche  sich  nicht  auf  Gegenstände
der  Tagesordnung  beziehen,  einzubringen;  sie  sind  jedoch  verpflichtet,  dieselben  wenigstens
vier  Tage  zuvor  dem  Vorstand  der  Centralstelle  schriftlich  zur  Kenntniß  zu  bringen.

V.  Aebergangs-  und  Schluß-Bestimmungen.
§.  28.
Die  im  Lande  bereits  bestehenden  Bezirks-Vereine  sind,  sofern  sie  die  erforderliche