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8. 24.
Das Amt der Beiräthe ist ein Ehrenamt.
Für den Reiseaufwand erhalten sie bei Dienstreisen eine von dem Ministerium des
Innern zu bemessende Entschädigung aus den betreffenden Etatsmitteln der Centralstelle.
8. 25.
Der Berathung des nach §. 22 gebildeten Gesammt-Kollegiums unterliegen:
1) allgemeine Anordnungen behufs der Pflege der Landwirthschaft sowie die Begutachtung
von Gesetzesentwürfen und sonstige wichtige landwirthschaftliche Angelegenheiten;
2) Anträge der Vereine sowie einzelner Beiräthe auf neue oder veränderte Einrichtungen
und Vorschriften in Bezug auf die Landwirthschaft;
3) die Aufstellung des Etats für die Förderung der Laudwirthschaft;
4) die Verwilligung von Unterstützungen für einzelne Unternehmungen, sofern solche
den Betrag von eintausend Mark übersteigen;
5) Gegenstände, welche von dem Ministerium des Innern oder dem Vorstand der
Centralstelle zur Berathung im Gesammt-Kollegium besonders bestimmt werden.
8. 26.
In den Sitzungen des Gesammt-Kollegiums müssen, um einen giltigen Beschluß
fassen zu können, mindestens sechs Beiräthe und mit Einschluß des Vorstandes wenigstens
vier ständige Mitglieder (§. 22 Ziff. 1) anwesend sein.
§. 27.
Das Gesammt-Kollegium tritt zusammen, sobald genügender Berathungsstoff vorliegt.
Die Berufung desselben geschieht durch den Vorstand der Centralstelle. Die Einladungen
zu den Sitzungen sind den Mitgliedern in der Regel mindestens acht Tage
vorher unter Mittheilung der wichtigeren Gegenstände der Tagesordnung zuzusenden.
Den Beiräthen ist gestattet, selbständige Anträge, welche sich nicht auf Gegenstände
der Tagesordnung beziehen, einzubringen; sie sind jedoch verpflichtet, dieselben wenigstens
vier Tage zuvor dem Vorstand der Centralstelle schriftlich zur Kenntniß zu bringen.
V. Aebergangs- und Schluß-Bestimmungen.
§. 28.
Die im Lande bereits bestehenden Bezirks-Vereine sind, sofern sie die erforderliche