Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art.  26.

Insolange  ein  Ortsarmenverband  eine  Beihilfe  von  dem  Landarmenverbande  erhält
(Art.  25),  sind  die  für  die  Armenpflege  bestehenden  Organe  des  ersteren  verpflichtet,  die
öffentliche  Armenpflege  nach  den  Weisungen  des  Oberamts  einzurichten.

Den  betreffenden  Landarmenbehörden  ist  gestattet,  von  der  Verwaltung  des  Armenwesens
  in  solchen  Ortsarmenverbänden  jederzeit  durch  Abgeordnete  Einsicht  nehmen  zu
lassen  und  wegen  der  dabei  gefundenen  Mängel  die  geeigneten  Verfügungen  durch  das
Oberamt  zu  veranlassen.

Art.  27.

Muß  ein  Deutscher,  welcher  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  auf  Verlangen  ausländischer
  Staatsbehörden  aus  dem  Ausland  übernommen  werden,  und  ist  bei  der  Uebernahme
  der  Fall  der  Hilfsbedürftigkeit  vorhanden,  oder  tritt  dieselbe  innerhalb  sieben
Tagen  nach  erfolgter  Uebernahme  ein  (§.  33  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870),  so
liegt  die  Verpflichtung  zu  Erstattung  der  Kosten  der  Unterstützung  demjenigen  Landarmenverbande
  ob,  innerhalb  dessen  der  Hilfsbedürftige  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz
  gehabt  hat.

Läßt  sich  dieser  Unterstützungswohnsitz  nicht  ermitteln,  so  ist  derjenige  Landarmenverband
  zu  Tragung  der  Kosten  der  Unterstützung  verpflichtet,  in  dessen  Bezirk  die
Hilfsbedürftigkeit  hervorgetreten  ist.

Art.  28.

Der  Ersatz  der  Kosten,  welche  durch  die  Unterbringung  der  auf  Grund  der  Bestimmungen
  des  §.  361  Ziff.  3—8  des  Reichsstrafgesetzbuchs  verurtheilten  und  nach  verbüßter
  Strafe  der  Landespolizeibehörde  überwiesenen  Personen  (R.  t.G.B.  §.  362)  in
einem  Arbeitshaus  (Art.  11  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend
Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich),  desgleichen  derjenigen  Kosten,  welche  durch  die  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher
  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  entstehen,  liegt  demjenigen  Landarmenverband
  ob,  zu  welchem  der  Ort  gehört,  in  dem  der  Betreffende  seinen  Unterstützungswohnsitz
  hat.

In  Ermangelung  eines  solchen,  oder  wenn  sich  der  Unterstützungswohnsitz  nicht  ermitteln
  läßt,  hat  derjenige  Landarmenverband  einzutreten,  in  dessen  Bezirk  der  in  dem