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Art. 26.
Insolange ein Ortsarmenverband eine Beihilfe von dem Landarmenverbande erhält
(Art. 25), sind die für die Armenpflege bestehenden Organe des ersteren verpflichtet, die
öffentliche Armenpflege nach den Weisungen des Oberamts einzurichten.
Den betreffenden Landarmenbehörden ist gestattet, von der Verwaltung des Armenwesens
in solchen Ortsarmenverbänden jederzeit durch Abgeordnete Einsicht nehmen zu
lassen und wegen der dabei gefundenen Mängel die geeigneten Verfügungen durch das
Oberamt zu veranlassen.
Art. 27.
Muß ein Deutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen ausländischer
Staatsbehörden aus dem Ausland übernommen werden, und ist bei der Uebernahme
der Fall der Hilfsbedürftigkeit vorhanden, oder tritt dieselbe innerhalb sieben
Tagen nach erfolgter Uebernahme ein (§. 33 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870), so
liegt die Verpflichtung zu Erstattung der Kosten der Unterstützung demjenigen Landarmenverbande
ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz
gehabt hat.
Läßt sich dieser Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln, so ist derjenige Landarmenverband
zu Tragung der Kosten der Unterstützung verpflichtet, in dessen Bezirk die
Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist.
Art. 28.
Der Ersatz der Kosten, welche durch die Unterbringung der auf Grund der Bestimmungen
des §. 361 Ziff. 3—8 des Reichsstrafgesetzbuchs verurtheilten und nach verbüßter
Strafe der Landespolizeibehörde überwiesenen Personen (R. t.G.B. §. 362) in
einem Arbeitshaus (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend
Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich), desgleichen derjenigen Kosten, welche durch die Unterbringung jugendlicher Verbrecher
in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt entstehen, liegt demjenigen Landarmenverband
ob, zu welchem der Ort gehört, in dem der Betreffende seinen Unterstützungswohnsitz
hat.
In Ermangelung eines solchen, oder wenn sich der Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln
läßt, hat derjenige Landarmenverband einzutreten, in dessen Bezirk der in dem