Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Nr. 8546.) Gesetz, betreffend die Befugniß der Kommissarien für die bischöfliche Vermögens- 
verwaltung in den erledigten Diszesen, Jwangsmittel anzuwenden. Vom 
13. Februar 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c9 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was foldgt: 
Einziger Artikel. 
Die auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1874 (Gesetz. Samml. S. 135) 
#er Verwaltung erledigter katholscher Bisthümer eingesetzten Kommissarien sind 
erechtigt, die von ihnen in Ausübung der Verwaltung und sicht Petroffenen, 
durch ihre zesehlichen Befugnisse gere tferti ten Anordnungen durch Anwendung 
von Exekutivgeldstrafen bis 150 Mark gchrie sowie, unbeschadet der Be- 
stimmungen des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Fe- 
bruar 1850 (Gesetz= Samml. S. 45), unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn 
die getroffene Anordnung ohne einen solchen undurchführbar ist. 
Der Festsetzung der Geldstrafe muß immer eine schriftliche Androhung 
vorhergehen in dieser ist) sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist 
zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung erfordert wird. 
Ist die Exekuti lienfe angeordnet, um eine Handlung zu erzwingen, welche 
dem Beschlusse eines Kollegiums unterliegi, so kann gedes bedrohte Mitglied des 
letzteren die Strafe von sich abwenden durch den Nachweis, daß es für die 
Vornahme der Handlung gestimmt oder aus einem entschuldbaren Grunde an 
der Sitzung, in welcher der ablehnende Beschluß gefaßt wurde, nicht Theil ge- 
nommen hat. 
Gegen die angebrohten Zwangsmittel der Kommissarien findet nach Maß- 
gabe der 85. 30, 32, 34 und 36 des Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit der 
Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden im Geltungsbereich 
der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, vom 26. Juli 1876 (Gesetz- Samml. 
S. 297 ff.) die Klage an das Ober-Verwaltungsgericht statt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. . 
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. 
  
(Nr. 8546.)
	        
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