Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.—

 

Juhalt:  Gesed,  betreffend  die  Aufhebung  der  in  den  ehemals  Hergoglich  Nassauischen  unb  Grohherzoglich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  bestehenden  gesetzlichen  Beschränkungen  der  Uebergabe
  des  Grundbesitzes  seitens  der  Eltern  an  ihre  Kinder,  S.  ss.  —  Gesetz  für  die  Provinz  Schleswig-Holsteln,
  die  Verletzung  der  Dienstpflichten  des  Gesindes  betreffend,  S.  ss.  —  Gesetz,  betreffend  die
Befugniß  der  Kommissarien  für  die  bischöfliche  Vermsgensverwaltung  in  den  erledigten  Disßzesen,
Iwangsmittel  anzuwenden,  S.  27.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  ös.

 

(Nr.  8544.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  in  den  ehemals  Herzoglich  Nassauischen  und
Grohherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  bestehenden
gesetzlichen  Beschränkungen  der  Uebergabe  des  Grundbesitzes  seitens  der  Eltern
an  ihre  Kinder.  Vom  23.  Januar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie)
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  in  der  Fürstlich  Nassauischen  Verordnung,  d.  d.  Idstein,  den  2.  Mai
1707,  im  dritten  Abschnitte  der  Herzoglich  Kussausshen  Verwaltungs-Ordnung
für  sämmtliche  Amtsbehörden  vom  5.  Zuc  1816  (Nassauisches  Verordnungsblatt
1816  S.  66)  und  in  den  Landgräflich  Hessen-Darmstädtischen  Verordnungen
vom  22.  Juni  1711  und  vom  27.  November  1713  enthaltene  Bestimmung,

wonach  ohne  erlangte  Dispensation  Niemand  vor  erreichtem  sechszigsten
Lebensjahre  die  Güter  seinen  Kindern  übergeben  darf,
wird  für  die  davon  betroffenen  Theile  der  Provinz  Hessen-Nassau  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Januar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8544—8545.)  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Februar  1878.