Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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2)  in  der  Provinz  Sachsen  die  Landgemeinden  Rathewitz,  Scheiplitz,
Gieckau  und  Pohlitz  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise  Weißenfels
mit  dem  Kreise  Naumburg

vereinigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

 

(Nr.  8550.)  Verordnung  zur  Regelung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Brandenburg.
Vom  25.  Februar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  des  §.  128  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875
(Gesetz  Samml.  S.  335),  was  folgt:

F.  1.

Mit  dem  1.  April  1878  wird  die  Verwaltung  der  kommunalständischen
Verbände  der  Kurmark,  der  Neumark  und  der  Niederlausitz,  soweit  sie  die  Fürsorge
  für  Landarme,  beziehungsweise  die  Unterbringung  der  Korrigenden,  sowie
die  Fürsorge  für  Geisteskranke,  Taubstumme,  Blinde  und  Idioten  betrifft,  mit
allen  Rechten  und  Pflichten  auf  den  Provinzialverband  von  Brandenburg  und
dessen  verfassungsmäßige  Organe  übertragen.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  bilden  die  bisherigen  Landarmenverbände  der
Kurmark,  der  Neumark  und  der  Niederlausitz  in  ihrer  gegenwärtigen  Begrenzung
Einen  Landarmenverband  unter  dem  Namen  „Landarmenverband  der  Provinz
Bandenburg

Der  Anschluß  des  Kreises  Cottbus  und  der  Städte  Potsdam  und  Frankfurt
  a.  d.  O.  an  diesen  Verband  bleibt  vorbehalten.

.  2.

Die  in  Folge  der  Bestimmungen  des  §.  1  erforderliche  Auseinandersetzung
zwischen  den  betheiligten  Verbänden  bleibt  der  Vereinbarung  ihrer  Vertretungen,
unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  überlassen.

Für  den  Fall,  daß  die  erforderliche  Vereinbarung  bis  zum  1.  April  1879
nicht  zu  Stande  kommen  sollte,  wird  eine  entsprechende  Ergänzung  dieser  Verordnung
  vorbehalten.