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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 16 —
Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der Klassensteuer- Veranlagung fuͤr das Jahr vem
1. April 1878.79, S. 137. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch
bie Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 136.
(Nr. 8559.) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der Klassensteuer-Veranlagung für
das Jahr vom I. April 1878/79. Vom 31. März 1878.
Ar# Grund der Bestimmungen im §. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873
(Gesetz Samml. S. 213) und im §. 5 des Gesetzes von demselben Tage (Gesetz-
Samml. S. 222), sowie im Artikel II. des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-
Samml. S. 19) wird hierdurch bekannt gemacht, daß an Klassensteuer für das
Jahr vom I1. April 1878/79 nur 2 Mark 88 Pfennig auf jede 3 Mark der
veranlagten Jahressteuer zu entrichten sind.
Der Normalbetrag der Klassensteuer ist gesetzlich fest-
gestelltan......................·.·................... 42 100 000 Mark.
Der durch Reklamationen und Rekurse entstandene
Ausfall gegen den Normalbetrag des Jahres vom 1. April
1877/78 ö festgestellt au. 706 200
Sind zusammen. 42 806 209 Mark.
Hiervon kommt in Abzug der aus dem Jahre 1877/78
nach der Bekanntmachung vom 28. März 1877 (Gesetz-
Samml. S. 96) auszugleichende Mehrbetrag von .. .. ... 97 5665
und verbleiben 42 708 644 Mark.
Veranlagt sind für das Jahr 1878/79 45 011 925
mithin mehr .. . .. 2 303 281 Mark.
Hiernach würden, um die berichtigte Soll-Einnahme von 42 708 644 Mark
# erhalten, auf jede 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten sein:
Mark 84 /109 Pennig.
Ce. Samml. 1878. (Nr. 8559. 24
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1878.