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g. 3.
Zur Umschreibung des Aktienkapitals des Staates von 698 000 Mark auf
den Inhaber, zur Verzuferung der Aktien, sowie zur Veräußerung der Bahn
und zur Fusionirung mit anderen Gesellschaften ist die Genehmigung beider
Häuser des Landtages erforderlich. Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig
getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig.
K. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
des §. 2 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann.