Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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g.  3.

Zur  Umschreibung  des  Aktienkapitals  des  Staates  von  698  000  Mark  auf
den  Inhaber,  zur  Verzuferung  der  Aktien,  sowie  zur  Veräußerung  der  Bahn
und  zur  Fusionirung  mit  anderen  Gesellschaften  ist  die  Genehmigung  beider
Häuser  des  Landtages  erforderlich.  Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig
getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.

K.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
des  §.  2  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.