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(Xr. 8561.) Gesetz, betreffend bie Ausdehnung des Unternehmens der Westholsteinischen, von
Neumünster über Heide nach Tönning führenden Eisenbahn auf die Bethei-
ligung an dem Unternehmen einer von Heide nach Wesselburen führenden
Zweigbahn und die Uebernahme des Betriebes derselben durch die West-
holsteinische Eisenbahngesellschaft. Vom 18. März 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
Zu der Ausdehnung des Unternehmens der Westholsteinischen, von Neu-
münster über Heide nach Tönning führenden Eisenbahn auf die Betheiligung an
dem Unternehmen einer von Hetde nach Wesselburen führenden Zweigbahn mit
einem Aktienkapital von 90 000 Mark, sowie zur Uebernahme des Betriebes der
Zweigbahn durch die Westholsteinische Esenbahngesellshatt wird die im F. 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 1875 (Gesetz= Samml. S. 513) vorbehaltene Genehmi-
gung ertheilt.
. 2.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. März 1878.
d. S) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann.
Nr. 8561.)